- Bevollmächtigter
- I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:⇡ Vollmacht, ⇡ Prokura, ⇡ Handlungsbevollmächtigter, ⇡ Stellvertretung.II. Zivilprozessordnung:⇡ Prozessbevollmächtigter.III. Steuerrecht:1. Erlaubnis: Zu unbeschränkten, geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen sind ⇡ Steuerberater, ⇡ Steuerbevollmächtigte, ⇡ Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, ⇡ Wirtschaftsprüfer, ⇡ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, ⇡ Vereidigte Buchprüfer und ⇡ Buchprüfungsgesellschaften befugt (§ 3 I StBerG). Zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind u.a. Notare, Patentanwälte, Lohnsteuerhilfevereine, ⇡ Arbeitgeber etc. befugt (§ 4 StBerG).- 2. Bestellung: B. kann sich im Steuerveranlagungsverfahren zur Erfüllung seiner Pflichten derjenige bestellen, der durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen (§ 80 AO). Im Rechtsmittelverfahren kann sich dagegen jeder Rechtsmittelführer durch B. vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen (§ 62 FGO). Die Vollmacht ermächtigt den B. nicht zum Empfang von Steuererstattungen und -vergütungen.IV. Verwaltungsrecht:Vertretung durch B. ist zulässig (§ 14 VwVfG).
Lexikon der Economics. 2013.